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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TKTVIVAX GMBH, VIVAX CONSULTING GMBH, VIVAX SOLUTION GMBH UND VIVAX ENGINEERING GMBH

1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der tktVivax GmbH, der Vivax Consulting GmbH, der Vivax Solution GmbH sowie der Vivax Engineering GmbH (im Folgenden jeweils "Auftragnehmer") mit ihren Auftraggebern.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden gegenüber dem Auftragnehmer keine Anwendung.
1.3 Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. ART, UMFANG UND AUSFÜHRUNG DER LEISTUNGEN
2.1 Art, Umfang und Ziel der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich vereinbarten Vertrag, der gesonderten Vergütungsvereinbarung und diesen AGB. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten darüber hinausgehenden Erfolg.
2.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistung bzw. – sofern vereinbart – das Werk nach Maßgabe der schriftlich vereinbarten Vertrages und diesen AGB entgegenzunehmen bzw. als Werk abzunehmen und zu vergüten. Der Auftragnehmer wird auch al-le weiteren, ggf. auch zukünftig erteilten, Aufträge des Auftraggebers auf der Grundlage dieser AGB bearbeiten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
2.3 Auftragnehmer und Auftraggeber sind berechtigt, sich zur Durchführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer zu bedienen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

3. ZEITRAHMEN DER LEISTUNGSERBRINGUNG
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragliche Leistung in dem im Angebot festgelegten Zeitrahmen zu erbringen.
3.2 Liefertermine und/oder Lieferzeiträume nach einem vereinbarten Ereignis (im Folgen-den: "Lieferzeiten") sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Die Einhaltung verbindlicher Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang des Auftrags des Auftraggebers, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung aller Bereitstellungen und Mitwirkungsleistungen durch den Auftraggeber sowie – soweit vereinbart – die Zahlung der Vorauszahlungen (vgl. Ziffer 5.1) durch den Auftraggeber voraus.
3.3 Verzögerungen berechtigen zur Zurückweisung der Leistung nur dann, wenn die Leistung in Folge der Verzögerung für den Auftraggeber vollständig oder in wesentlichen Teilen unbrauchbar ist und der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

4. AUSKUNFTS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS, DATENSICHERUNG
4.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer für eine erfolgreiche und zeit-gerechte Durchführung der ihm obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen ist. Unbeschadet der im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbarten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer in dem für die jeweilige Leistungserbringung erforderlichen Maß bestmöglich zu unterstützen und in seiner Betriebs- und Verantwortungssphäre rechtzeitig alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber wird dafür sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen bzw. Gegenstände, Dateien etc. rechtzeitig vorge-legt und/oder überlassen werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die vertragliche Leistungserbringung von Bedeutung sind. Der Auftraggeber wird insbesondere unentgeltlich sämtliche für eine sachgerechte Leistungserbringung des Auftragnehmers in seiner Betriebs- und Verantwortungssphäre erforderlichen Räumlichkeiten, Materialien und Infrastrukturleistungen einschließlich IT- Einrichtungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.
4.2 Verzögerungen, welche daraus entstehen, dass der Auftraggeber seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nach-kommt, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte Leistungs- oder Fertigstellungsfristen verlängern sich entsprechend. Dadurch entstehender Zusatzaufwand des Auftragnehmers (z.B. zusätzliche Bearbeitungsstunden, Mehrkosten, zusätzliche Reisekosten) ist vom Auftraggeber zu tragen.
4.3 Ist bei einer von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistung eine Auskunft oder Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich, so kann der Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen der Auskunft oder Handlung in Annahmeverzug kommt, den Ersatz der ihr aufgrund des Annahmeverzuges entstehenden Mehrkosten verlangen. Dabei muss sich der Auftragnehmer dasjenige anrechnen las-sen, was er in Folge des Annahmeverzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Mittel erwirbt oder schuldhaft zu erwerben unterlässt.
4.4 Im Fall von Verzögerungen, welche daraus entstehen, dass der Auftraggeber seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Um-fang nachkommt ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Auskunft oder Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu bestimmen und vom Vertrag- unbeschadet sonstiger der Ausübung sonstiger Rechte - zurückzutreten, wenn die Auskunft oder Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Dies gilt nur dann, wenn die Auskunft oder Mitwirkungshandlung für die Leistungserbringung wesentlich ist, d. h. solche Auskünfte oder Mitwirkungshandlungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Leistungserbringung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen darf.
4.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Risiko entsprechend regelmäßig Datensicherungen durchzuführen und die Datensicherungen sicher zu verwahren.
4.6 Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, immer eine Datensicherung von seinen Daten zu fertigen, bevor durch den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen Arbeiten jeder Art an den IT-Systemen des Auftraggebers durchgeführt werden.

5. VERGÜTUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG
5.1 Der Auftragnehmer hat neben seinem Vergütungsanspruch einen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich ein Fest-/Pauschalpreis vereinbart ist, schuldet der Auftraggeber die Zahlung einer Vergütung nach geleistetem Aufwand. Näheres regelt eine gesonderte Vergütungsvereinbarung. Den Abrechnungsbeträgen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hin-zugerechnet. Bei einer vereinbarten Vergütung zum Fest-/ Pauschalpreis ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe, z.B. in gleichen monatlichen Raten, verteilt über die geplante Projektlaufzeit, abzurechnen. Haben der Auftraggeber und der Auftragnehmer ein Beratungskontingent (z.B. nach Stunden, Tagen etc.) oder einen Auftrag mit Vorkasse vereinbart, besteht ein Anspruch auf die zugehörigen Leistungen erst nach vollständiger Bezahlung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für seine Leistungen monatliche Abrechnungen zu stellen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ist der Betrag sofort fällig.
5.2 Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Die Unterlassung einer rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung.
5.3 Der Auftraggeber gerät 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer gemäß § 14 UStG ordnungsgemäßen Rechnung automatisch in Verzug. Als Zinssatz für Verzugszinsen gilt der gesetzlich festgelegte Zinssatz für Verzug.
5.4 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet und nur wegen solcher Forderungen ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

6. RECHTE AN LEISTUNGSERGEBNISSEN
6.1 Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle etwaigen nach Urheber-, Geschmacks-, Gebrauchsmuster-, Marken- oder einem anderen Schutzrecht schutzfähigen Leistungsergebnisse zu, die er im Rahmen seiner vertraglichen Leistungserbringung erstellt.
6.2 Das Nutzungs- und Verwertungsrecht des Auftragnehmers umfasst auch die Erlaubnis zur Bearbeitung und Lizenzvergabe an Dritte. Dem Auftraggeber wird ein Nutzungs-recht an den ihm durch den Auftragnehmer überlassenen Unterlagen und Dokumenten eingeräumt. Bei Computerprogrammen (Software) bleibt § 69d Abs. 1 UrhG unberührt.

7. VERTRAULICHKEIT
7.1 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden sämtliche Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen oder aus Anlass der vertraglichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und als vertraulich gekennzeichnet oder den Umständen nach als vertraulich anzusehen sind, vertraulich behandeln, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
7.2 Ebenso wenig darf eine Partei jegliche Art von betrieblichen Unterlagen, insbesondere angefertigte Abschriften und Kopien, auch in elektronischer Form, sowie jedwede Form betrieblicher Dateien und/ oder sonstiger betrieblicher Gegenstände außerhalb der Erfordernisse der vertraglichen Tätigkeit einem Dritten überlassen und/oder in sonstiger Weise zugänglich machen.
7.3 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrages. Die Weitergabe von Prüfungsergebnissen oder sonstigen von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten fachlichen Äußerungen an einen Dritten durch den Auftraggeber bedarf – außerhalb gesetzlicher Verpflichtungen – der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
7.4 In Abweichung der Bestimmungen in Ziffer 7.1 ist der Auftragnehmer berechtigt, die Tatsache des Auftragsverhältnisses, den Inhalt seiner Tätigkeit im Sinne einer allgemeinen Leistungsbeschreibung und in diesem Zusammenhang auch das Logo des Auftraggebers als Referenz gegenüber Dritten zu verwenden.
7.5 In Abweichung der Bestimmung in Ziffer 7.1 sind die Parteien auch dann zu einer Offenlegung von Informationen berechtigt, wenn die Informationen bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung oder des Bekanntwerdens öffentlich bekannt waren.
7.6 Zur rationellen Gestaltung des innerbetrieblichen Ablaufes des Auftragnehmers ist es notwendig, auftragsbezogene Informationen und Daten in elektronisch verwalteten Dateien zu speichern und auszuwerten. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auftragsabwicklung werden Informationen und Daten auch auf elektronischem Weg aus-getauscht, solange der Auftraggeber nicht im Einzelfall widerspricht. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Daten, die über das Internet versendet werden, nicht zuverlässig gegen Zugriffe Dritter geschützt werden, im Einzelfall verloren gehen, verzögert über-mittelt oder mit Viren befallen sein können. Vereinbarungen über Verschlüsselungstechniken u. ä. werden die Parteien bei Bedarf gesondert treffen.
7.7 Die Parteien werden alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung sicherzustellen. Insbesondere werden sie vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter weitergeben, die diese auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen der vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit erhalten müssen. Über diesen Personenkreis hinaus dürfen die vertraulichen Informationen Personen von verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG zugänglich gemacht werden, die für die Entscheidung im Rahmen dieser Zusammenarbeit zuständig sind. Diese Personen sind zur vertraulichen Behandlung dieser Informationen zu verpflichten.

8. DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
8.1 Beide Parteien werden sämtliche einschlägige datenschutzrechtliche Vorschriften ein-halten.
8.2 Beide Parteien werden personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, allein für die Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Vertragspflichten nutzen und gegen Zugang und Kenntnisnahme durch Dritte schützen.
8.3 Auf die Datenschutzhinweise des Auftragnehmers zum Umgang mit personenbezogenen Daten wird hingewiesen: [https://www.tkt-vivax.de/j/privacy].

9. HAFTUNG
9.1 Bei Vorsatz und bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haften die Parteien untereinander unbeschränkt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften die Parteien auch bei leichter Fahrlässigkeit untereinander un-beschränkt.
9.2 Zudem haften die Parteien gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die jeweilige Partei, dessen gesetzliche Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen. Für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften die Parteien gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung die andere Partei daher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen haften die Parteien bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens durch einen sonstigen Erfüllungsgehilfen nur auf den typischen und vorhersehbaren Schaden.
9.3 Der Auftragnehmer haftet zudem für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden. Diese Haftung ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4 Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung von Vordienstleistungen für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste i.S.v. § 3 Nr. 17a TKG ein nicht vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers dazu führt, dass von dem Auftraggeber Vermögensschäden von Endkunden zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer besteht, so gelten für diesen Anspruch folgende Haftungsbegrenzungen entsprechend § 44a TKG:
9.4.1 Die Haftung der Vertragsparteien ist auf höchstens 12.500.- EUR je Endkunde begrenzt.
9.4.2 Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere Endkunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers unbeschadet der Begrenzung gem. Ziffer 9.4.1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen EUR begrenzt. Hierbei wird die Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffenen Endkunden betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung beziehen und um welche Leistung der Vertragspartei es sich handelt.
9.4.3 Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Endkunden auf Grund des-selben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht.
9.4.4 Die Haftungsbeschränkung nach dieser Ziffer wird in den Kundenverträgen des Auftraggebers umgesetzt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Kunden entsprechende Haftungsbeschränkungen jeweils in ihren Endnutzerverträgen für TK-Dienste umsetzen. Die Parteien haben diese Ziffer auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen TKG vereinbart. Für den Fall, dass die genannte TKG-Regelung geändert wird, werden die Vertragsparteien eine der Änderung entsprechende Anpassung der hier vereinbarten Haftungsregelung vornehmen.
9.5 Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und nach weiteren zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.

10. PFLICHT ZUR RÜCKGABE VON UNTERLAGEN
10.1 Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer überlassenen betrieblichen Unterlagen, Dateien oder sonstigen Gegenstände sind dem Auftraggeber auf Verlangen wieder auszuhändigen, es sei denn, der Auftraggeber ist im Rahmen seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten zur Überlassung dieser an den Auftragnehmer verpflichtet. Das Recht des Auftragnehmers nach Ziffer 10.2 bleibt unberührt.
10.2 Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Abschriften und/oder Kopien der ihm überlassenen betrieblichen Unterlagen und/oder Dateien anzufertigen und zu seinen Akten zu nehmen, solange und soweit es erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Projektverlauf zu dokumentieren.

11. GEMEINSAME PRESSE- UND MARKETINGAKTIVITÄTEN
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer bei Angebotsannahme eine Pressemitteilung über die Tatsache der Zusammenarbeit und den Inhalt ihrer Tätigkeit im Sinne einer allgemeinen Leistungsbeschreibung zu veröffentlichen. Nach Leistungserbringung bzw. Abnahme des Projektes gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, eine Pressemitteilung über die Verwirklichung eines Projektes zu veröffentlichen. Der Auftragnehmer hat ab diesem Zeitpunkt ferner das Recht, zum Zwecke eigener Werbung Kurzbeschreibungen zu Art, Inhalt bzw. Zielerreichung eines Projektes zu verfassen und zu veröffentlichen.

12. ABWERBEVERBOT
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter des Auftraggebers aktiv abzuwerben.

13. BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRAGLICHE LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS
Soweit der Auftragnehmer werkvertragliche Leistungen erbringt, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 13.
13.1 Gewährleistung, Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
13.1.1 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
13.1.2 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von dem Auftragnehmer gelieferten Ware beim Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
13.1.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
13.1.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
13.1.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungs-arbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die da-raus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
13.1.6 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
13.2 Eigentumsvorbehalt, Abnahme und Teillieferung
13.2.1 Sofern die vertragliche Leistung die Übergabe einer Sache umfasst, bleibt diese Eigentum des Auftragnehmers, bis der Auftraggeber die im Rahmen des Auftrags anfallenden Beratungskosten (und ggf. den Preis der jeweiligen Sache) vollständig gezahlt hat. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht einbauen oder umbilden.
13.2.2 Der Auftraggeber hat Werkleistungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Anzeige der Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistung durch den Auftragnehmer schriftlich abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber ein vertragsgemäß erstelltes Werk binnen dieser Frist nicht ab, gilt die Abnahme als erfolgt. Für den Fall dass der Auftraggeber ein Werk als nicht vertragsgemäß erachtet und erklärt er innerhalb dieser Frist dem Auftragnehmer gegenüber nicht schriftlich die Gründe für eine Verweigerung der Abnahme, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt. Der Auftraggeber wird auf diese Rechtsfolge in der Anzeige der Fertigstellung hingewiesen.
13.2.3 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, außer solche sind dem Auftraggeber wirtschaftlich nicht zumutbar.
13.2.4 Werden Teillieferungen erbracht, können diese von dem Auftraggeber getrennt und eigenständig abgerechnet werden.
13.3 Kostentragung bei Nichtvollendung eines Werkes
13.3.1 Wird dem Auftragnehmer die Erbringung einer Werkleistung wegen eines Umstands unmöglich, den die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachte Werkleistung anteilig zu vergüten sowie die Kosten zu tragen, die der Auftragnehmer durch Ausführung der Werkleistung bis zum Eintritt der Unmöglichkeit entstandenen sind.
13.3.2 Von dem Auftragnehmer nicht zu vertretene Umstände im Sinne der vorstehenden Ziffer 13.3.1 sind zum Beispiel: Verschulden des Auftraggebers, Handlungen Dritter, höhere Gewalt, wie etwa Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, Maßnahmen einer Regierung, Streik oder ähnliche Um-stände. Die COVID-19-Pandemie stellt kein unvorhersehbares Ereignis in diesem Sinne dar; soweit die vertragsgemäße Erfüllung durch gesetzlich und/oder behördlich verbindlich angeordnete Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt wird, werden die eingeschränkten Erfüllungshandlungen unverzüglich durch zulässige und zumutbare Handlungen ersetzt, die den angestrebten Erfüllungszweck möglichst weitgehend umsetzen.
13.4 Gefahrenübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen der Geschäftsräume/des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon wer die die Frachtkosten trägt.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1 Der Vertrag und diese AGB unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.
14.2 Diese AGB sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist Berlin, Deutschland.
14.4 Der Vertrag und diese AGB unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.
14.5 Sollte eine Bestimmung des Vertrages (einschließlich der Vergütungsvereinbarung) unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung.
14.6 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie der Anlage bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
14.7 Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der anderen Partei zulässig, es sei denn, die schriftlich angezeigte Abtretung bzw. Übertragung erfolgt an ein verbundenes Unternehmen i.S.v. 15 AktG einer der Parteien. Die Parteien sind sich dar-über einig, dass die vorgenannte Einwilligung nicht unbillig verweigert werden darf. Die Regelungen des § 354a HGB bleiben hiervon unberührt.